Mit der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer hat der Bundesrat bestimmte Mindestvoraussetzungen aufgestellt, welche die Kantone beachten müssen, bevor sie eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilen. Mit dieser Verordnung werden die Kantone in ihrer Freiheit zur Ertei1ung von Aufenthaltsbewilligungen eingeschränkt. Verpflichtet werden sie hierzu nicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 38-40 BVO begründen noch keinen Anspruch auf Familiennachzug. 2. Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO verlangt, dass die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat.