b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat; c. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie hat und d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten. Mit der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer hat der Bundesrat bestimmte Mindestvoraussetzungen aufgestellt, welche die Kantone beachten müssen, bevor sie eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilen.