Nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen. Art. 39 Abs. 1 BVO setzt weiter voraus, dass dem Ausländer der Familiennachzug nur dann bewilligt werden kann, wenn: a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen; b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;