| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 25. März 1931 (ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Dies gilt auch für den Familiennachzug. Nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen.