Demnach sind auch Entscheide der Gemeindeversammlung nach § 30 Absatz 1 kBüG nach dem Grundsatz von § 112 Absatz 1 VRG schriftlich zu eröffnen. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen beginnt mit der massgebenden Eröffnung zu laufen (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 130 VRG). Die Beschwerde vom 17. Januar 2011 erfolgte somit rechtzeitig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. (Regierungsrat, 10. Februar 2012, Nr. 206) |