Auch wenn sich das Verfahren und der Ablauf der Gemeindeversammlung nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) richten, findet daher auf die Eröffnung des Entscheides das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) Anwendung und die Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes treten zurück. Darüber hinaus ist der Entscheid über die Zusicherung oder Nicht-Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nach § 30 Absatz 1a kBüG inhaltlich ein Entscheid im Sinn von § 4 Absatz 1c VRG. Demnach sind auch Entscheide der Gemeindeversammlung nach § 30 Absatz 1 kBüG nach dem Grundsatz von § 112 Absatz 1 VRG schriftlich zu eröffnen.