Zwar ist die Gemeindeversammlung laut § 6 Absatz 1 VRG nicht dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren unterstellt, die Anwendbarkeit des VRG auf die Eröffnung des Entscheides der Gemeindeversammlung ergibt sich aber aus § 35 Absatz 1 kBüG im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV). Danach stand die Vereinheitlichung des Rechtsmittelweges im Vordergrund, der innerkantonale Rechtsmittelweg sollte einheitlich ausgestaltet sein, unabhängig davon, welche Behörde auf Gemeindeebene entscheidet (Botschaft B 34 des Regierungsrates vom 27. November 2007 zum Entwurf einer Änderung des