Die mündliche Eröffnung ist nur bei Zwischenentscheiden möglich (§ 112 Abs. 2 VRG). Zwar ist die Gemeindeversammlung laut § 6 Absatz 1 VRG nicht dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren unterstellt, die Anwendbarkeit des VRG auf die Eröffnung des Entscheides der Gemeindeversammlung ergibt sich aber aus § 35 Absatz 1 kBüG im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV).