Im Übrigen sei im Schreiben darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde innert 30 Tagen seit der Gemeindeversammlung erhoben werden könne. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden, da das kantonale Bürgerrechtsgesetz in § 35 Absatz 2 auf die Rechtsmittelordnung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege verweise. Danach sei eine mündliche Eröffnung nicht zulässig. 1.3 Gemäss § 112 Absatz 1 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Schriftlichkeit. Die mündliche Eröffnung ist nur bei Zwischenentscheiden möglich (§ 112 Abs. 2 VRG).