Die Verwaltungsbeschwerde wurde am 17. Januar 2011 erhoben. Die Vorinstanz beantragt, auf die Verwaltungsbeschwerde sei nicht einzutreten, weil diese verspätet erhoben worden sei. Die Beschwerdefrist habe mit der mündlichen Eröffnung an der Gemeindeversammlung zu laufen begonnen und sei am 12. Januar 2011 abgelaufen. Das Schreiben des Gemeinderates vom 17. Dezember 2010 sei ein Orientierungsschreiben gewesen. Der Gemeinderat sei nicht verpflichtet und berechtigt, über Beschlüsse der Gemeindeversammlung Entscheide zu erlassen. Im Übrigen sei im Schreiben darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde innert 30 Tagen seit der Gemeindeversammlung erhoben werden könne.