Gegen den Entscheid der Gemeindeversammlung ist nach § 35 Absatz 1 kBüG die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Die Beschwerdeführenden sind vom Entscheid der Gemeindeversammlung direkt betroffen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (§ 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG]). 1.2 Der Beschluss der Gemeindeversammlung wurde den Beschwerdeführenden an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 mündlich und mit Schreiben des Gemeinderates vom 17. Dezember 2010 schriftlich eröffnet. Die Verwaltungsbeschwerde wurde am 17. Januar 2011 erhoben.