| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ein Entscheid der Stimmberechtigten, der an der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 gefällt worden war. 1.1 Die Gemeindeversammlung ist gemäss § 30 Absatz 1a des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 (kBüG) zuständig für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gemäss § 13 kBüG. Gegen den Entscheid der Gemeindeversammlung ist nach § 35 Absatz 1 kBüG die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig.