Er sei indes der Überzeugung, dass der Vormund sein Amt vorschriftsgemäss führe, könne man doch nicht mehr Geld geben, als man habe. Dies erhellt, dass der Bevormundete grundsätzlich Mühe mit der angeordneten Vormundschaft hat, sich nicht kooperativ verhielt und wohl mit keinem Vormund auf lange Sicht zufrieden ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Amtsvormund nicht geeignet wäre, vorliegend als Vormund eingesetzt zu werden. Er erscheint gegenteils sowohl als Person wie auch aufgrund seiner fachlichen Voraussetzungen als durchaus geeignet für dieses Amt. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. |