Gemäss Art. 379 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde eine Person als Vormund zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint. Ein Ausschliessungsgrund wird vorliegend nicht behauptet und ist auch nicht gegeben (Art. 384 ZGB). Aus den Akten und der Beschwerdeschrift ergibt sich zwar, dass der Bevormundete Mühe mit seinem Vormund hat. Dies beweist allerdings noch nicht, dass es nicht in seinem Interesse ist, ihn als Vormund zu haben. Den Akten ist gegenteils zu entnehmen, dass seine Schwester das Amt der Beiständin wegen seines Verhaltens aufgab und auch der vorherige Vormund völlig entnervt das Amt nach zwei Jahren zur Verfügung stellte.