Was das Gesetz bieten will, nämlich Schutz und Hilfe, kann dem Mündel am besten mit einem neutralen Vormund zuteil werden (vgl. LGVE 1986 III Nr. 16, 1981 III Nr. 10, je mit Hinweisen). Damit ist es den Schwestern und der Mutter unbenommen, sich wie bis anhin um den Bevormundeten zu kümmern und damit dem eingesetzten Vormund sein Amt zu erleichtern und ihren Teil zur Fürsorge des Bevormundeten beizutragen. Alle Beschwerdeführenden lehnen den Amtsvormund als Vormund ab, da er nicht geeignet dafür sei. Es ist somit zu prüfen, ob die Wahl des Vormunds gesetzwidrig im Sinne von Art. 388 Abs. 2 ZGB ist. Gemäss Art.