380 ZGB eher etwas zurückzudrängen ist. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Vormundschaftsführung durch eine Drittperson vielfach besser gewährleistet ist und dem Wohle des Mündels besser gerecht wird. Das Amt des Vormunds bedeutet nämlich für die verwandtschaftlichen Bande meistens eine Belastung. Der Verwandte kann harmonischere Beziehungen zum Mündel pflegen, wenn er nicht Vormund ist. Was das Gesetz bieten will, nämlich Schutz und Hilfe, kann dem Mündel am besten mit einem neutralen Vormund zuteil werden (vgl. LGVE 1986 III Nr. 16, 1981 III Nr. 10, je mit Hinweisen).