5. a. Bereits aus dem Entscheid des Gemeinderats vom 4. April 1990 betreffend Umwandlung der Beistandschaft in eine Vormundschaft ergibt sich, dass das Hauptproblem des Bevormundeten darin besteht, abhängig zu sein: von Alkohol, seinen Angehörigen und weiteren Bezugspersonen. Im Vormundschaftsbericht zur Zeit vom 1. September 1993 bis 31. August 1995, der nicht im Hinblick auf ein Verfahren erstellt worden ist, wird festgehalten, die relativ engen Beziehungen zu seiner Mutter und zu zwei Schwestern hätten nicht nur positive Auswirkungen auf ihn. In vielen Belangen würden sie ihm immer wieder dreinreden. Alle versuchten, mit mehr oder weniger Druck, seine Lebensführung zu bestimmen.