Die Schwestern des Bevormundeten gehören einerseits zum Kreis der bevorzugten Personen gemäss Art. 380 ZGB und sind andererseits vom Bevormundeten und dessen Mutter im Sinne von Art. 381 ZGB vorgeschlagen worden. Im folgenden ist demnach zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 380 und 381 ZGB gegen ihre Wahl als Vormundinnen spricht oder ob die Vorinstanz sie für dieses Amt hätte ernennen müssen. 5. a. Bereits aus dem Entscheid des Gemeinderats vom 4. April 1990 betreffend Umwandlung der Beistandschaft in eine Vormundschaft ergibt sich, dass das Hauptproblem des Bevormundeten darin besteht, abhängig zu sein: von Alkohol, seinen Angehörigen und weiteren Bezugspersonen.