380 und 381 ZGB liegt vor, wenn durch die Bestellung des Verwandten als Vormund das Mündelinteresse nicht genügend berücksichtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Wahl des an sich geeigneten Verwandten für das Amt des Vormundes im Verhältnis zur Wahl anderer Anwärter einen in dessen Person oder in den Umständen liegenden erkennbaren Nachteil beinhaltet; anders gesagt: wenn der beigezogene andere Anwärter nachweisbar besser geeignet ist, was sich mit einer gewissen Eindeutigkeit ergeben muss (Schnyder/Murer, a.a.O., N 20 zu Art. 380/381 ZGB). c. Die Schwestern des Bevormundeten gehören einerseits zum Kreis der bevorzugten Personen gemäss Art.