Das Vorliegen wichtiger Gründe gegen die Ernennung ist gemäss beiden Bestimmungen zu prüfen. Einen eigentlichen Anspruch auf Wahl zum Vormund gewährt jedoch weder Art. 380 noch Art. 381 ZGB. Entscheidend fällt in beiden Fällen das Interesse des Bevormundeten an einem Vormund, der ihm die nötige Hilfe zuteil werden lässt, ins Gewicht (vgl. LGVE 1981 III Nr. 10). Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 380 und 381 ZGB liegt vor, wenn durch die Bestellung des Verwandten als Vormund das Mündelinteresse nicht genügend berücksichtigt wird.