Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, hat die Behörde einem tauglichen Verwandten des zu Bevormundenden bei der Wahl den Vorzug zu geben (Art. 380 ZGB). Hat die zu bevormundende Person oder deren Mutter jemanden als Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung Folge geleistet werden, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art. 381 ZGB). b. Sowohl Art. 380 wie Art. 381 ZGB weisen die Vormundschaftsbehörde an, eine bestimmte Person zum Vormund zu ernennen, wenn nicht wichtige Gründe gegen sie sprechen. Das Vorliegen wichtiger Gründe gegen die Ernennung ist gemäss beiden Bestimmungen zu prüfen.