Er macht geltend, sein Vorschlagsrecht sei missachtet worden. Die beiden Schwestern des Bevormundeten widersetzen sich ebenfalls der Wahl des Amtsvormunds und machen sinngemäss geltend, das Vorschlagsrecht ihres Bruders sowie ihr Vorrecht als Verwandte sei missachtet worden. Die Mutter beantragt ebenfalls die Wahl eines neuen Vormunds. 4. a. Als Vormund hat die Vormundschaftsbehörde eine mündige Person zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint (Art. 379 ZGB). Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, hat die Behörde einem tauglichen Verwandten des zu Bevormundenden bei der Wahl den Vorzug zu geben (Art.