380 ZGB hat die Behörde einem tauglichen nahen Verwandten des zu Bevormundenden, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes, bei der Wahl den Vorzug zu geben, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Nachdem diese Bestimmung auch bei einer Wiederwahl eines Vormunds nicht ausser acht gelassen werden kann (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 46 zu Art. 380/381 ZGB), sind die beiden Schwestern sowie die Mutter grundsätzlich ebenfalls zur Beschwerde befugt. 3. Der Bevormundete beantragt die Aufhebung des Entscheids betreffend Ernennung des Vormunds. Er macht geltend, sein Vorschlagsrecht sei missachtet worden.