In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben hielten diese fest, sie möchten das Amt des Vormundes übernehmen. Die Mutter des Bevormundeten unterstützte dieses Anliegen ebenfalls. 2. Die Wahl des Vormunds kann jedermann, der ein Interesse hat, binnen zehn Tagen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 380 ZGB hat die Behörde einem tauglichen nahen Verwandten des zu Bevormundenden, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes, bei der Wahl den Vorzug zu geben, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.