Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Der Bevormundete steht seit 1990 gemäss Art. 370 ZGB unter Vormundschaft. Nach einem Wohnsitzwechsel übernahm der Gemeinderat E. mit Entscheid vom 25. April 1996 die Vormundschaft zur Weiterführung und ernannte erneut den Amtsvormund als Vormund. Gegen diesen Entscheid erhob der Bevormundete am 2. Mai 1996 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Einsetzung von zwei seiner Schwestern als Vormundinnen. In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben hielten diese fest, sie möchten das Amt des Vormundes übernehmen.