{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2044_1996-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2156", "Checksum": "f3d4b4541b64e1fc0c0cfaef84a2d3b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2044", "1996 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 24.09.1996 RRE Nr. 2044 (1996 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 24.09.1996 RRE Nr. 2044 (1996 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 24.09.1996 RRE Nr. 2044 (1996 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. 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Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend. | Zivilrecht\n\n vor, würden dem Amtsvormund aber vom Beschwerdeführer selber und vor allem von seinen Angehörigen meistens verschwiegen und verheimlicht. Auch beim Problem des Alkoholismus sei die Einmischung der Mutter und der Schwestern eher kontraproduktiv. Er habe beträchtliche Zweifel, wie gut die Antabus-Betreuung durch die Schwestern laufe. c. Eine Privatperson, die während zweier Jahre als Vormund des Bevormundeten amtete, führte ebenfalls aus, es handle sich bei dieser Vormundschaft um eine sehr schwierige. Die ganze Familie habe ständig dreingeredet und alles besser gewusst. Die Schwester des Bevormundeten, die vorher als Beiständin eingesetzt gewesen sei, sei mit ihrem Bruder nicht zurecht gekommen und habe deshalb vorgeschlagen, eine aussenstehende Person als Vormund einzusetzen. d. Wie aus den Beweiserhebungen klar hervorgeht, können die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht als taugliche und geeignete Personen für das Amt des Vormundes betrachtet werden. Die verschiedenen aktenkundigen Ausführungen sind glaubhaft. In Anbetracht der sehr problembeladenen Verhältnisse scheint es dem Mündelwohl zu dienen, eine erfahrene und unabhängige Person mit dem Amt des Vormunds zu betrauen. Da - wie dargelegt - wichtige Gründe gegen die Wahl der Schwestern als Vormundinnen sprechen, hat sie die Vorinstanz zu Recht nicht mit diesem Amt betraut. Die Beschwerden sind in diesem Punkt abzuweisen. 6. Für die Wahl eines unabhängigen Vormunds spricht auch die Tendenz der heutigen Fürsorge, wonach die Bestellung eines Vormunds nach Art. 380 ZGB eher etwas zurückzudrängen ist. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Vormundschaftsführung durch eine Drittperson vielfach besser gewährleistet ist und dem Wohle des Mündels besser gerecht wird. Das Amt des Vormunds bedeutet nämlich für die verwandtschaftlichen Bande meistens eine Belastung. Der Verwandte kann harmonischere Beziehungen zum Mündel pflegen, wenn er nicht Vormund ist. Was das Gesetz bieten will, nämlich Schutz und Hilfe, kann dem Mündel am besten mit einem neutralen Vormund zuteil werden (vgl. LGVE 1986 III Nr. 16, 1981 III Nr. 10, je mit Hinweisen). Damit ist es den Schwestern und der Mutter unbenommen, sich wie bis anhin um den Bevormundeten zu kümmern und damit dem eingesetzten Vormund sein Amt zu erleichtern und ihren Teil zur Fürsorge des Bevormundeten beizutragen. Alle Beschwerdeführenden lehnen den Amtsvormund als Vormund ab, da er nicht geeignet dafür sei. Es ist somit zu prüfen, ob die Wahl des Vormunds gesetzwidrig im Sinne von Art. 388 Abs. 2 ZGB ist. Gemäss Art. 379 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde eine Person als Vormund zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint. Ein Ausschliessungsgrund wird vorliegend nicht behauptet und ist auch nicht gegeben (Art. 384 ZGB). Aus den Akten und der Beschwerdeschrift ergibt sich zwar, dass der Bevormundete Mühe mit seinem Vormund hat. Dies beweist allerdings noch nicht, dass es nicht in seinem Interesse ist, ihn als Vormund zu haben. Den Akten ist gegenteils zu entnehmen, dass seine Schwester das Amt der Beiständin wegen seines Verhaltens aufgab und auch der vorherige Vormund völlig entnervt das Amt nach zwei Jahren zur Verfügung stellte. Letzterer führte insbesondere aus, dass es zu Beginn der Massnahme gut gegangen, nachher aber immer mühsamer gewesen sei. Der Bevormundete habe später bei ihm über den neuen Vormund geklagt, dieser gebe ihm nicht genügend Geld. Er sei indes der Überzeugung, dass der Vormund sein Amt vorschriftsgemäss führe, könne man doch nicht mehr Geld geben, als man habe. Dies erhellt, dass der Bevormundete grundsätzlich Mühe mit der angeordneten Vormundschaft hat, sich nicht kooperativ verhielt und wohl mit keinem Vormund auf lange Sicht zufrieden ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Amtsvormund nicht geeignet wäre, vorliegend als Vormund eingesetzt zu werden. Er erscheint gegenteils sowohl als Person wie auch aufgrund seiner fachlichen Voraussetzungen als durchaus geeignet für dieses Amt. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. |"}