{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2044_1996-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2156", "Checksum": "f3d4b4541b64e1fc0c0cfaef84a2d3b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2044", "1996 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 24.09.1996 RRE Nr. 2044 (1996 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 24.09.1996 RRE Nr. 2044 (1996 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 24.09.1996 RRE Nr. 2044 (1996 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. 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Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend. | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. Der Bevormundete steht seit 1990 gemäss Art. 370 ZGB unter Vormundschaft. Nach einem Wohnsitzwechsel übernahm der Gemeinderat E. mit Entscheid vom 25. April 1996 die Vormundschaft zur Weiterführung und ernannte erneut den Amtsvormund als Vormund. Gegen diesen Entscheid erhob der Bevormundete am 2. Mai 1996 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Einsetzung von zwei seiner Schwestern als Vormundinnen. In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben hielten diese fest, sie möchten das Amt des Vormundes übernehmen. Die Mutter des Bevormundeten unterstützte dieses Anliegen ebenfalls. 2. Die Wahl des Vormunds kann jedermann, der ein Interesse hat, binnen zehn Tagen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 380 ZGB hat die Behörde einem tauglichen nahen Verwandten des zu Bevormundenden, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes, bei der Wahl den Vorzug zu geben, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Nachdem diese Bestimmung auch bei einer Wiederwahl eines Vormunds nicht ausser acht gelassen werden kann (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 46 zu Art. 380/381 ZGB), sind die beiden Schwestern sowie die Mutter grundsätzlich ebenfalls zur Beschwerde befugt. 3. Der Bevormundete beantragt die Aufhebung des Entscheids betreffend Ernennung des Vormunds. Er macht geltend, sein Vorschlagsrecht sei missachtet worden. Die beiden Schwestern des Bevormundeten widersetzen sich ebenfalls der Wahl des Amtsvormunds und machen sinngemäss geltend, das Vorschlagsrecht ihres Bruders sowie ihr Vorrecht als Verwandte sei missachtet worden. Die Mutter beantragt ebenfalls die Wahl eines neuen Vormunds. 4. a. Als Vormund hat die Vormundschaftsbehörde eine mündige Person zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint (Art. 379 ZGB). Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, hat die Behörde einem tauglichen Verwandten des zu Bevormundenden bei der Wahl den Vorzug zu geben (Art. 380 ZGB). Hat die zu bevormundende Person oder deren Mutter jemanden als Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung Folge geleistet werden, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art. 381 ZGB). b. Sowohl Art. 380 wie Art. 381 ZGB weisen die Vormundschaftsbehörde an, eine bestimmte Person zum Vormund zu ernennen, wenn nicht wichtige Gründe gegen sie sprechen. Das Vorliegen wichtiger Gründe gegen die Ernennung ist gemäss beiden Bestimmungen zu prüfen. Einen eigentlichen Anspruch auf Wahl zum Vormund gewährt jedoch weder Art. 380 noch Art. 381 ZGB. Entscheidend fällt in beiden Fällen das Interesse des Bevormundeten an einem Vormund, der ihm die nötige Hilfe zuteil werden lässt, ins Gewicht (vgl. LGVE 1981 III Nr. 10). Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 380 und 381 ZGB liegt vor, wenn durch die Bestellung des Verwandten als Vormund das Mündelinteresse nicht genügend berücksichtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Wahl des an sich geeigneten Verwandten für das Amt des Vormundes im Verhältnis zur Wahl anderer Anwärter einen in dessen Person oder in den Umständen liegenden erkennbaren Nachteil beinhaltet; anders gesagt: wenn der beigezogene andere Anwärter nachweisbar besser geeignet ist, was sich mit einer gewissen Eindeutigkeit ergeben muss (Schnyder/Murer, a.a.O., N 20 zu Art. 380/381 ZGB). c. Die Schwestern des Bevormundeten gehören einerseits zum Kreis der bevorzugten Personen gemäss Art. 380 ZGB und sind andererseits vom Bevormundeten und dessen Mutter im Sinne von Art. 381 ZGB vorgeschlagen worden. Im folgenden ist demnach zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 380 und 381 ZGB gegen ihre Wahl als Vormundinnen spricht oder ob die Vorinstanz sie für dieses Amt hätte ernennen müssen. 5. a. Bereits aus dem Entscheid des Gemeinderats vom 4. April 1990 betreffend Umwandlung der Beistandschaft in eine Vormundschaft ergibt sich, dass das Hauptproblem des Bevormundeten darin besteht, abhängig zu sein: von Alkohol, seinen Angehörigen und weiteren Bezugspersonen. Im Vormundschaftsbericht zur Zeit vom 1. September 1993 bis 31. August 1995, der nicht im Hinblick auf ein Verfahren erstellt worden ist, wird festgehalten, die relativ engen Beziehungen zu seiner Mutter und zu zwei Schwestern hätten nicht nur positive Auswirkungen auf ihn. In vielen Belangen würden sie ihm immer wieder dreinreden. Alle versuchten, mit mehr oder weniger Druck, seine Lebensführung zu bestimmen. Die eine Schwester versuche auch bis in Einzelheiten ihren Bruder an der kurzen Leine zu führen. Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass der Bevormundete zweimal mit Hilfe der einen Schwester eine Wohnung gemietet habe, die seinen finanziellen Möglichkeiten nicht entsprochen habe. Der Abrechnung des Vormunds ist denn auch zu entnehmen, dass die Miet-, Strom-, Neben- und diversen anderen Wohnkosten für die beiden Berichtsjahre monatlich durchschnittlich Fr. 1479.50 betragen haben. b. Der Amtsvormund führt in seiner Stellungnahme vom März 1996 zuhanden des Gemeinderats weiter aus, die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden Schwestern würden sich in erheblichem Ausmass in die Belange des Bevormundeten einmischen. Eine Mitarbeiterin des Amtsvormunds habe sich von ihrer Seite öfters unqualifizierte Einmischungen in ihre Arbeit gefallen lassen müssen. Alkoholexzesse des Beschwerdeführers kämen bis heute regelmässig"}