zu Artikel 394 ZGB). In der Regel ist die Beistandschaft auf eigenes Begehren bei Trunksucht zu schwach. Verspricht jedoch die vom oder von der Alkoholkranken freiwillig dem Beistand überlassene Lohn- oder Rentenverwaltung Aussicht auf Erfolg, so ist dennoch von einer Entmündigung abzusehen (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 220 zu Artikel 370 ZGB). |