Sie versagt somit immer dann, wenn der oder die Verbeiständete mit dem Beistand nicht kooperieren will und dessen Anordnungen durchkreuzt, wenn er oder sie mit anderen Worten die eigenen Schwächen und die Gefahren aus der verbleibenden Handlungsfähigkeit nicht zu erkennen vermag. Der Beistand nach Artikel 394 ZGB kann einen ebenso umfassenden Aufgabenbereich wie der Vormund haben. Der Vorteil der Beistandschaft auf eigenes Begehren liegt jedoch darin, dass sie eigentlich wie eine Entmündigung wirkt, ohne deren einschneidende Wirkungen auszulösen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 7ff. zu Artikel 394 ZGB).