Sie beinhaltet sowohl eine umfassende Vermögenssorge als auch eine umfassende Personensorge. Der Erfolg der Beistandschaft auf eigenes Begehren hängt jedoch weitestgehend von der auf Freiwilligkeit beruhenden Kooperationsbereitschaft des oder der Verbeiständeten ab, weil die Handlungsfähigkeit weder entzogen noch beschränkt wird. Sie versagt somit immer dann, wenn der oder die Verbeiständete mit dem Beistand nicht kooperieren will und dessen Anordnungen durchkreuzt, wenn er oder sie mit anderen Worten die eigenen Schwächen und die Gefahren aus der verbleibenden Handlungsfähigkeit nicht zu erkennen vermag.