Es gilt der Grundsatz, dass vormundschaftliche Massnahmen verhältnismässig sein müssen. Die Beistandschaft auf eigenes Begehren stellt eine sowohl die Vermögens- als auch die Personensorge betreffende Dauermassnahme dar, ohne indessen die rechtliche Handlungsfähigkeit zu beschränken und die übrigen an die Entmündigung geknüpften zivil- und öffentlich-rechtlichen Wirkungen auszulösen. Sie ist als die mildeste auf Dauer und umfassende Fürsorge angelegte vormundschaftliche Massnahme zu betrachten. Sie beinhaltet sowohl eine umfassende Vermögenssorge als auch eine umfassende Personensorge.