Bei einer Bevormundung nach Artikel 370 ZGB geht es vor allem um die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen, aber auch um die persönliche Fürsorge. In diesem Sinne muss eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegen, und es muss voraussehbar sein, dass die betreffende Person ohne diesen besonderen vormundschaftlichen Schutz dem Ruin entgegengeht. Kann das erwähnte Schutzbedürfnis auch mit einer milderen vormundschaftlichen Massnahme erreicht werden, darf eine Bevormundung nicht angeordnet werden. Es gilt der Grundsatz, dass vormundschaftliche Massnahmen verhältnismässig sein müssen.