2. Es stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 370 ZGB vorliegen. Nach Artikel 370 ZGB ist unter anderem zu bevormunden, wer sich oder seine Familie infolge Trunksucht der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu seinem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Bei einer Bevormundung nach Artikel 370 ZGB geht es vor allem um die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen, aber auch um die persönliche Fürsorge.