Der Zweck darf nicht mit einer Massnahme, welche die persönliche Freiheit weniger einschränkt, erreichbar sein. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Ist die geistige Erkrankung einer Person nicht Ursache, sondern Folge eines chronischen Alkoholmissbrauchs, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Vormundschaft nach Artikel 370 ZGB anzuordnen. Wurde in einem solchen Fall eine Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB (wegen Geistesschwäche) angeordnet, beruht sie auf einer falschen Rechtsanwendung und ist aufzuheben. 2. Es stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 370 ZGB vorliegen.