EMRK im vorliegenden Verfahren setzt aber ein Anwesenheitsrecht des in der Schweiz wohnhaften Familienmitgliedes voraus (BGE 122 II 292 E. 1c). Nicht genügend ist nach konstanter Rechtsprechung, wenn das in der Schweiz lebende Familienmitglied lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Hat nämlich ein Ausländer in der Schweiz bloss eine Aufenthaltsbewilligung, so muss er grundsätzlich immer damit rechnen, dass er früher oder später das Gastgeberland zu verlassen hat (Alfred Koller, Die Reneja-Praxis des Bundesgerichts, ZBl 86/1985 S. 513 ff., Anm. 8). Die Beschwerdeführerin besitzt eine Aufenthaltsbewilligung B.