EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur statthaft, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und eine Massnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft für nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheit anderer notwendig sind. Die Anwendung von Artikel 8 EMRK im vorliegenden Verfahren setzt aber ein Anwesenheitsrecht des in der Schweiz wohnhaften Familienmitgliedes voraus (BGE 122 II 292 E. 1c).