855.55. Damit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihren Ehegatten. 2.4 Da sämtliche Voraussetzungen von Artikel 39 Absatz 1 BVO kumulativ erfüllt sein müssen, ist auf die übrigen Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Bestimmung erhebt, nicht einzugehen. 3. Es ist zu prüfen, ob Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) hier anzuwenden ist. Gemäss Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens.