Der Lohnabzug für Kost ist auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen. Der vorliegend zu berücksichtigende, durchschnittliche Nettolohn beträgt somit gemäss den von der Beschwerdeführerin am 13. Mai 1997 der Instruktionsinstanz eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis April 1997 Fr. 2273.20. 2.2 Die Miete der von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gemeinsam gemieteten Wohnung beträgt Fr. 1350.-. Nach konstanter Praxis im Kanton Luzern muss die um Familiennachzug ersuchende Person allein über das erforderliche Einkommen verfügen. Grundsätzlich kann deshalb ein allfälliger Beitrag der Mutter der Beschwerdeführerin an die Mietkosten nicht berücksichtigt werden.