Der Bruttolohn beträgt laut Arbeitsvertrag vom 16. Januar 1997 monatlich Fr. 2850.-. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Quellensteuern nicht zum Nettolohn dazuzurechnen. Die Quellensteuern werden im Kanton Luzern bei der Berechnung des erforderlichen Monatsbedarfs nach konstanter Praxis im Rahmen der Bewilligung des Familiennachzuges nicht berücksichtigt. Denn wer die Steuerpflicht nicht erfüllen kann, fällt dem Gemeinwesen zur Last. Der Fehlbetrag auf der Einnahmenseite muss durch die anderen Steuerpflichtigen aufgebracht werden. Der Lohnabzug für Kost ist auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen.