Es könne nicht verlangt werden, dass sie über eine eigene Wohnung verfüge. 2.1 Der Ausländer muss über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie verfügen (Art. 39 Abs. 1 c BVO). Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG). Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Januar 1997 eine neue Stelle in einer Bäckerei-Konditorei. Der Bruttolohn beträgt laut Arbeitsvertrag vom 16. Januar 1997 monatlich Fr. 2850.-.