Die Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 38 und 39 BVO begründet noch keinen Anspruch auf Familiennachzug. 2. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug mit der Begründung abgewiesen, sie verfüge weder über eine eigene Wohnung noch über ein genügendes Einkommen für den Unterhalt ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge über ein ausreichendes und gesichertes Einkommen. Sie wohne mit ihrer Mutter in einer Wohnung, welche ausreichend Platz für drei Personen biete. Es könne nicht verlangt werden, dass sie über eine eigene Wohnung verfüge.