Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten. Mit der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer hat der Bundesrat bestimmte Mindestvoraussetzungen aufgestellt, welche die Kantone beachten müssen, bevor sie eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilen. Mit dieser Verordnung werden die Kantone in ihrer Freiheit zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zwar eingeschränkt, aber zur Erteilung von Bewilligungen nicht verpflichtet. Die Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 38 und 39 BVO begründet noch keinen Anspruch auf Familiennachzug.