Gemäss Artikel 39 Absatz 1 BVO kann dem Ausländer der Familiennachzug nur dann bewilligt werden, wenn: a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen; b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat; c. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat; und d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten.