EMRK im Verfahren um Bewilligung des Familiennachzuges setzt ein Anwesenheitsrecht des in der Schweiz lebenden Familienmitgliedes voraus. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen. Gemäss Artikel 39 Absatz 1 BVO kann dem Ausländer der Familiennachzug nur dann bewilligt werden, wenn: a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;