{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-09-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2023_1997-09-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2170", "Checksum": "26f7d885423af5d1ece06bcd85206719"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2023", "1997 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.09.1997 RRE Nr. 2023 (1997 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.09.1997 RRE Nr. 2023 (1997 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.09.1997 RRE Nr. 2023 (1997 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug. Erforderliche finanzielle Mittel. Anwesenheitsrecht. Artikel 39 BVO; Artikel 8 EMRK. Die Quellensteuern sind bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel nicht zu berücksichtigen. Die um Familiennachzug ersuchende Person muss zudem allein über das erforderliche Einkommen verfügen. - Die Anwendung von Artikel 8 EMRK im Verfahren um Bewilligung des Familiennachzuges setzt ein Anwesenheitsrecht des in der Schweiz lebenden Familienmitgliedes voraus. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:28", "Checksum": "a994d00a20340c1b274a469418f6bd22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.09.1997 RRE Nr. 2023 (1997 III Nr. 1)\nRegeste:\nFamiliennachzug. Erforderliche finanzielle Mittel. Anwesenheitsrecht. Artikel 39 BVO; Artikel 8 EMRK. Die Quellensteuern sind bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel nicht zu berücksichtigen. Die um Familiennachzug ersuchende Person muss zudem allein über das erforderliche Einkommen verfügen. - Die Anwendung von Artikel 8 EMRK im Verfahren um Bewilligung des Familiennachzuges setzt ein Anwesenheitsrecht des in der Schweiz lebenden Familienmitgliedes voraus. | Ausländerrecht\n\n der Moral sowie der Rechte und Freiheit anderer notwendig sind. Die Anwendung von Artikel 8 EMRK im vorliegenden Verfahren setzt aber ein Anwesenheitsrecht des in der Schweiz wohnhaften Familienmitgliedes voraus (BGE 122 II 292 E. 1c). Nicht genügend ist nach konstanter Rechtsprechung, wenn das in der Schweiz lebende Familienmitglied lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Hat nämlich ein Ausländer in der Schweiz bloss eine Aufenthaltsbewilligung, so muss er grundsätzlich immer damit rechnen, dass er früher oder später das Gastgeberland zu verlassen hat (Alfred Koller, Die Reneja-Praxis des Bundesgerichts, ZBl 86/1985 S. 513 ff., Anm. 8). Die Beschwerdeführerin besitzt eine Aufenthaltsbewilligung B. Im vorliegenden Fall kann sie daher aus Artikel 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. |"}