Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat deshalb - wie dargelegt - im Verhältnis zu den ordentlichen Rechtsmitteln subsidiären Charakter. Nachdem der Eingabesteller alle Einwände gegen die angeführten Entscheide des Gemeinderates und des Raumplanungsamtes in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können, ist auf seine aufsichtsrechtliche Anzeige nicht einzutreten. |