Der Anzeigesteller hätte somit als unterlegener Einsprecher die Baubewilligung mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten und dabei insbesondere geltend machen können, die Ausnahmebewilligungen des Raumplanungsamtes (Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen) und des Gemeinderates (Dachvorschriften) seien nicht rechtens. Die Instruktionsinstanz hat ihn deshalb angefragt, ob seine - während des Fristenlaufs für das ordentliche Rechtsmittel erfolgte - Eingabe an das zuständige Gericht weiterzuleiten sei. Er teilte jedoch mit, dass er Aufsichtsbeschwerde führen wolle. Das ist indessen hier nicht angängig.