Gegen den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates und gegen den Ausnahmebewilligungsentscheid des Raumplanungsamtes war - wie in beiden Entscheiden zutreffend belehrt - das (ordentliche) Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (§ 206 Abs. 1 PBG). Der Anzeigesteller hätte somit als unterlegener Einsprecher die Baubewilligung mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten und dabei insbesondere geltend machen können, die Ausnahmebewilligungen des Raumplanungsamtes (Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen) und des Gemeinderates (Dachvorschriften) seien nicht rechtens.