In diesem Sinne kommt der aufsichtsrechtlichen Anzeige nach § 208 Absatz 1 PBG neben den ordentlichen Rechtsmitteln keine selbständige Bedeutung zu. Der Anzeigesteller war am Baubewilligungsverfahren als Einsprecher beteiligt. Gegen den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates und gegen den Ausnahmebewilligungsentscheid des Raumplanungsamtes war - wie in beiden Entscheiden zutreffend belehrt - das (ordentliche) Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (§ 206 Abs. 1 PBG).