Es handelt sich dabei nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels, sondern wie erwähnt um einen blossen Rechtsbehelf, der dem Anzeigenden weder einen Erledigungs- noch einen Entscheidsanspruch gibt noch irgendwelche Parteirechte - etwa das Recht auf eine Begründung oder auf Akteneinsicht - vermittelt. Ein derartiger Rechtsbehelf dient auch nicht dazu, Begehren aufzugreifen, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gestellt werden können oder dort - weshalb auch immer - nicht durchgedrungen sind. In diesem Sinne kommt der aufsichtsrechtlichen Anzeige nach § 208 Absatz 1 PBG neben den ordentlichen Rechtsmitteln keine selbständige Bedeutung zu.